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   BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84   

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BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84 (https://dejure.org/1985,2755)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1985 - 2 C 31.84 (https://dejure.org/1985,2755)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.84 (https://dejure.org/1985,2755)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besoldung - Ortszuschlag - Ehegatte - Öffentlicher Dienst - Bundesbesoldungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1985, 873
  • ZBR 1985, 200
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 <249 f. [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]>; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG 2 C 29.59 - und vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 177.60 - ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.

    Letztlich auch aus ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß aus Gründen der Fürsorgepflicht auch bei einem gewillkürten Vorbehalt dieser nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen ist (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; OVG NW, Urteil vom 7. April 1977 - 6 A 916/75 - ; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 BBesG Fußn. 128).

  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 9.61

    Durchsetzbarkeit eines Widerspruchs bezüglich einer behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 <249 f. [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]>; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG 2 C 29.59 - und vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 177.60 - ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.

    Letztlich auch aus ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß aus Gründen der Fürsorgepflicht auch bei einem gewillkürten Vorbehalt dieser nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen ist (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]; OVG NW, Urteil vom 7. April 1977 - 6 A 916/75 - ; Schwegmann/Summer, BBesG, § 12 BBesG Fußn. 128).

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Dem Gesichtspunkt, daß die Regelung des § 40 Abs. 5 und 7 BBesG von dem Gedanken bestimmt ist, eine Belastung der öffentlichen Kassen durch eine doppelte Alimentation zu vermeiden (vgl. hierzu auch BVerwGE 57, 183 [BVerwG 13.12.1978 - 6 C 46/78]), kommt gegenüber diesen Erwägungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

    Die eine Doppelleistung verhindernde Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG ist - wie § 40 Abs. 6 und 7 BBesG - erst mit Wirkung vom 1. Januar 1976 durch Art. 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden (vgl. im übrigen auch BVerwGE 57, 183).

  • BVerwG, 09.12.1976 - II C 36.72

    Rückforderung von wegen Nichtanwendung der Ruhensvorschriften zuviel gezahlten

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung (vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ; BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]), sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, daß der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte (BVerwGE 16, 2; 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 27/64]), sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - ; vgl. auch die an die Rechtsprechung zur Ruhensregelung anknüpfende Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts bei Anrechnung von Einkünften auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe ; BVerwGE 66, 360 [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81]).

    Aufgrund der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze hat jeder Versorgungsempfänger von vornherein aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - , BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]) davon auszugehen, daß eine - ihm als Empfänger beider Bezüge typischerweise bekannte - Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (vgl. u.a. auch BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]).

  • BVerwG, 11.09.1984 - 2 C 58.81

    Fahndungskostenentschädigung eines Kriminalpolizisten im Außendienst - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - [ZBR 1982, 306] und vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 -).

    Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Sorgfaltsverletzung Bereiche umfaßt, die der der Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG 6 C 15.63 - ), vom Revisionsgericht jedoch zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - und vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 -) ist die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung (vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ; BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]), sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, daß der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte (BVerwGE 16, 2; 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 27/64]), sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - ; vgl. auch die an die Rechtsprechung zur Ruhensregelung anknüpfende Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts bei Anrechnung von Einkünften auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe ; BVerwGE 66, 360 [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81]).

    Aufgrund der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze hat jeder Versorgungsempfänger von vornherein aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - , BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]) davon auszugehen, daß eine - ihm als Empfänger beider Bezüge typischerweise bekannte - Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (vgl. u.a. auch BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]).

  • BVerwG, 06.05.1975 - II C 25.73

    Maßgaben für eine vollständige Subsumtion des entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Sorgfaltsverletzung Bereiche umfaßt, die der der Nachprüfung des Revisionsrichters grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Würdigung zuzurechnen sind (vgl. Urteil vom 7. September 1965 - BVerwG 6 C 15.63 - ), vom Revisionsgericht jedoch zu prüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff zutreffend ausgelegt und den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - und vom 11. September 1984 - BVerwG 2 C 58.81 -) ist die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    In Übereinstimmung hiermit hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. Mai 1975 - BVerwG 2 C 25.73 - (Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1) auch entschieden, daß das ebenfalls der Vermeidung einer doppelten Alimentation dienende Verbot der Doppelbesoldung (§ 49 BRRG F. 1965; vgl. nunmehr § 5 BBesG) keinen gesetzlichen Vorbehalt enthält, weil die allein bestehende Ungewißheit, aus welchem Amt der Beamte Dienstbezüge enthält - wie hier die Anspruchsberechtigung nach Maßgabe des § 40 Abs. 5 und 7 BBesG - bei Gewährung der Leistungen zu klären ist und allenfalls eine Leistung unter einem befristeten ausdrücklichen Vorbehalt bis zu dieser Klärung in Betracht kommt.

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 190.62

    Wegfall der Bereicherung - Gutgläubiger Verbrauch von den Überzahlungen an einen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 <249 f. [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]>; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG 2 C 29.59 - und vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 177.60 - ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.

    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung (vgl. u.a. Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ; BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]), sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, daß der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte (BVerwGE 16, 2; 25, 291 [BVerwG 24.11.1966 - II C 27/64]), sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - ; vgl. auch die an die Rechtsprechung zur Ruhensregelung anknüpfende Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts bei Anrechnung von Einkünften auf den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe ; BVerwGE 66, 360 [BVerwG 10.02.1983 - 2 C 27/81]).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Aufgrund der gesetzlich genau festgelegten Ruhegehaltshöchstgrenze hat jeder Versorgungsempfänger von vornherein aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - , BVerwGE 21, 119 [BVerwG 13.05.1965 - II C 122/62]) davon auszugehen, daß eine - ihm als Empfänger beider Bezüge typischerweise bekannte - Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (vgl. u.a. auch BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76]).
  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 31.84
    Derartige Vorbehaltszahlungen hat es bei Abschlagszahlungen anerkannt (BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; 13, 248 <249 f. [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61]>; 18, 72 ; Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - ), bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - mit weiteren Nachweisen und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - ), sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 1. September 1957 geltenden Fassungen (Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG 2 C 29.59 - und vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 177.60 - ), weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 119.64

    Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

  • BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

  • BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81

    Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 27.64

    Alternatives Vorgehen zum Erstattungsbeschluss - Fehlen des

  • BVerwG, 29.08.1977 - VI C 68.72

    Schadenersatz eines Beamten gegenüber seinem Dienstherrn auf Grund von

  • BVerwG, 14.03.1963 - VIII C 25.62

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge

  • BVerwG, 26.05.1966 - VIII C 389.63
  • BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60

    Anspruch eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht auf Übergangsgehalt -

  • BVerwG, 07.09.1965 - VI C 15.63

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.07.1961 - II ZR 258/59

    Wahrnehmung eigener Interessen bei gleichzeitiger Besorgung eines fremden

  • BVerwG, 09.07.1959 - II C 29.59
  • BVerwG, 06.08.2009 - 2 B 9.09

    Auslösung einer besonderen Prüfungspflicht eines Beamten durch Änderung

    9 2. Die Klägerin rügt eine weitere Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.84 - (DÖV 1985, 873 ff.).

    In dem Urteil vom 28. Februar 1985 a.a.O. heißt es:.

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 C 4.85

    Beamtenrecht - Besoldung - Rückforderung - Ehegatte im öffentlichen Dienst

    Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.84 - (ZBR 1985, 200 = DÖV 1985, 873; vgl. auch BVerwGE 71, 77 ) rechtsgrundsätzlich entschieden.
  • VG Frankfurt/Main, 15.01.2004 - 9 E 3776/03

    Voller Familienzuschlag für den einen Ehegatten, wenn der anderen unentschuldigt

    Diese Regelung, die erst mit dem Haushaltsstrukturgesetz vom 18.12.1975 (BGBl. I S. 3091) in das BBesG eingeführt worden ist, soll lediglich dazu führen, dass Ehegatten gemeinsam nicht mehr als ein voller Familienzuschlag zukommt (BVerwG, DÖV 1985, 873 Clemens/Millack/Engelking/Lautermann/Henkel, Besoldungsgesetz des Bundes und der Länder, Komm. § 40 Anm. 8).

    Hierfür spricht auch, dass die Besoldung nicht in erster Linie der Abgeltung erbrachter Leistungen, sondern vielmehr der Sicherung des Unterhalts des Beamten dient (BVerfG, a.a.O., S. 142 m.w.N.) und bei der Bemessung der Familienstand des Beamten und die Anzahl der von ihm unterhaltenen Kinder zu berücksichtigen sind (VG Frankfurt, PersR 1997, 322 ff. m.w.Nw.; zur sozialen Komponente des Familien- bzw. Ortszuschlags s. BVerfG, a.a.O., S. 141; BVerwG, DÖV 1985, 873 ; OVG RP, DVBl. 1984, 969 ).

  • BVerwG, 31.01.1986 - 2 B 5.86

    Berücksichtigung des Ortszuschlags im Rahmen einer Unterhaltsrückzahlung -

    Die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils des Ortszuschlages steht jedoch - ebenso wie die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlages (BVerwGE 71, 77) - nicht unter einem gesetzlichen Vorbehalt (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.84 - ).
  • VG München, 18.11.2008 - M 21 K 06.4385

    Rückforderung von Bezügen (kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag)

    Dabei kommt es für das Erkennenmüssen auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bezügeempfängers an (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG vom 25.11.1982 ZBR 1983, 185 und vom 28.2.1985 ZBR 1985, 200).
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